Vertrauensschutz und Schweigepflicht

Konzeptionell und personell trennt der Kreisel e.V. die Bereiche der freiwilligen Beratung und der familiengerichtlichen Mitwirkung voneinander.

Der wichtigste Grund hierfür ist der Vertrauensschutz:
Sie sollen sich als Ratsuchende/r darauf verlassen können, dass Beratungsinhalte vertraulich sind und bleiben. Die Verschwiegenheit der Berater/in ist für uns ein Selbstverständnis, wozu wir zudem gesetzlich verpflichtet sind.

Ihr Berater oder Ihre Beraterin wird deshalb, sollten Sie oder der andere Elternteil gerichtliche Anträge stellen, nicht beim familiengerichtlichen Verfahren mitwirken. Diese Zuständigkeit übernimmt dann ein anderer Mitarbeiter oder eine andere Mitarbeiterin. Beide tauschen sich intern nicht miteinander aus! Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch und nachdem Sie eine Schweigepflichtentbindung erteilt haben.

Die berufliche Schweigepflicht gemäß § 203 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

Vertrauensschutz und Schweigepflicht

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