Satzung

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr:

(1) Der Verein trägt den Namen „Kreisel e. V.“ – Verein für Mütter, Väter und Kinder in unterschiedlichen Familienformen.

(2) Er hat seinen Sitz in 48282 Emsdetten.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 48565 Steinfurt eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck:

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch die Beratung von Familien in unterschiedlichen Lebensformen. Hierzu zählt die Beratung und Unterstützung von Müttern, Vätern sowie unverheirateten Paaren und deren Kindern.
Daneben soll der Isolation von Ein-Eltern-Familien entgegengewirkt werden sowie durch die Schaffung geeigneter Maßnahmen und Einrichtungen Hilfen für diesen Personenkreis, insbesondere für die betroffenen Kinder- und Jugendlichen, angeboten werden.
Weitere Aufgaben des Vereins bestehen in der Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung sowie der Hilfestellung bei der Ausübung von Umgangsregelungen und in der Übernahme von Vereinsvormundschaften/ -pflegschaften.
Die Angebote des Vereins richten sich auch an Menschen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedarfen.
(2) Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen in Form der offenen und der halboffenen Hilfen durchführen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und Unterhaltung von Kontakt- und Beratungsstellen für Familien in unterschiedlichen Familienformen,
Durchführung von Ferien- und Familienfreizeiten,
Anregung und Durchführung von Bildungs-, Kultur- und Jugendarbeit,
Anregung, Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Ganztagsbetreuung von Kindern und Jugendlichen in unterschiedlichen Einrichtungsformen.
(3) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit:

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

§ 5 Mitgliedschaft:

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Aufsichtsrat.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Aufsichtsrat. Der Austritt ist zum Ende des jeweils laufenden Monats möglich.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, kann es durch den Aufsichtsrat mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(6) Der in § 5 (5) erwähnte Ausschluss eines Mitglieds wegen eines die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur von Mehrheit des Aufsichtsrats beschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Beiträge (Mitgliedspflichten):

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines in der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrages.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Aufsichtsrat
der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung:

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, die in Absprache mit dem Aufsichtsrat festgelegt wurde.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung oder einer Geschäftsordnung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer/Steuerberater, der weder dem Vorstand noch einem anderen Vereinsgremium angehört und auch nicht Angestellte(r) des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrats

b Aufgaben des Vereins

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken

d) Beteiligung an Gesellschaften

e) Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr

f) Genehmigung des (geprüften) Jahresabschlusses

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 6)

h) Satzungsänderungen

h) Auflösung des Vereins

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitarbeiter und juristische Personen haben bei der Wahl des Aufsichtsrates kein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Satzungsänderungen zum Vereinszweck können ebenfalls durch eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde, und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

§ 9 Aufsichtsrat:

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen MitarbeiterInnen angehören dürfen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n.

(4) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:

a) die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands

b) Bestimmung und Abberufung der Vorstandsmitglieder

c) Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden

d) Genehmigung der Vergütung des Vorstands im Rahmen

e) Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den (geprüften) Jahresabschluss

f) Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins

g) Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

(5) Details zum Turnus, Beschlussfähigkeit und Ablauf der Aufsichtsratssitzungen regelt eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat in Absprache mit dem Vorstand erarbeitet wird.

(6) Beschlüsse des Aufsichtsrates können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. § 11 gilt entsprechend.

(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Aufsichtsrat von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(8) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(9) Aufgaben des Vorstands können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

(10) Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(11) Die Aufsichtsratsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Ehrenamtspauschale erhalten. Die maximale Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben gem. § 3 Nr. 26 a des Einkommensteuergesetzes.

(12) Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf dieses Organ keine Anwendung.

(13) Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch durch den Verein.

§ 10 Vorstand:

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen.

(2) Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, der Satzung, der Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Aufsichtsrates.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Aufstellen und prüfen von Jahreswirtschaftsplan und Jahresabschluss

b) Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Mietverträgen

c) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins

d) Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern

(5) Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen:

Die in Aufsichtsratssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollant(in) der Satzung zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung:

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den DPWV-Landesverband NRW, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel:

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

Almut Fuest-Bellendorf
(Vorsitzende Aufsichtsrat)
Christine Schmitt
(Vorstand)
Marianne Deitmar
(Vorstand)

Emsdetten, 14.11.2016

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