FAQ – Urlaub / Regenerationstage / Sonderurlaub

5-Tage-Woche = 30 Tage

4-Tage-Woche = 24 Tage

3-Tage-Woche = 18 Tage

2-Tage-Woche = 12 Tage

1-Tage-Woche =   6 Tage

Wer innerhalb eines Kalenderjahres anfängt, erhält den anteiligen Anspruch, z.B. Beginn 01.09. bei einer 5-Tage-Woche (30 Tage : 12 Monate x 4 Monate) = 10 T. Wenn jemand innerhalb eines Jahres kündigt, wird der Anspruch genauso berechnet.

Urlaub muss nicht beim Vorstand oder beim Personalbüro beantragt werden. Jeder Urlaub muss aber mit den Koordinator:innen der Schulen bzw. der Fachbereichsleitung abgestimmt und genehmigt werden.

Am Ende des Kalenderjahres werden alle Mitarbeiter:innen von der Verwaltung schriftlich über den verbleibenden Urlaubsanspruch informiert und aufgefordert, den Resturlaub bis zum Ende der kommenden Osterferien zu nehmen. Nach den Ferien verfällt der "alte" Urlaub.

Wenn man im Urlaub krank wird und eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, werden die Urlaubstage gutgeschrieben.

Lt. TVöD steht den Mitarbeiter:innen für folgende Anlässe Sonderurlaub zu:

  • Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin - 1 Arbeitstag
  • Tod der Frau/des Mannes, eines Kindes oder Elternteils - 2 Arbeitstage
  • Hochzeit, wenn der Tag auf einen Arbeitstag fällt (er kann nur auf dem Hochzeitstermin genommen werden) - 1 Arbeitstag
  • Umzug aus betrieblichem Grund - 1 Arbeitstag
  • 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum - 1 Arbeitstag
  • bei schwerer Erkrankung Angehöriger - 1-4 Arbeitstage
  • Ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit , wenn die Terminvergabe nicht beeinflussbar ist  - gegen Nachweis über Abwesenheit inklusive Wegezeiten
  • Bildungsurlaub kann für eine Woche beantragt werden (5 Tage bei einer 5-Tage-Woche)
  • unbezahlter Urlaub, wenn betrieblich möglich, muss schriftlich beim Vorstand beantragt und von ihm genehmigt werden

 

Nach aktuellem Wissensstand gilt für die nachfolgenden Angaben:

Ab 2022 besteht der Anspruch, für alle die nach SuE eingruppiert und sozial-versicherungspflichtig beschäftigt sind, auf max. zwei Regenerationstage pro Kalenderjahr. Dazu gehören keine geringfügig Beschäftigten, IU- und Enschede-Studenten und keine FOS-Praktikanten. PIA-Praktikanten jedoch wohl. Praktikant:innen im Anerkennungsjahr erhalten für das eine Jahr Praktikum insgesamt 2 Tage. Für alle anderen gilt:

5-Tage-Woche = 2 Regenerationstage

4-Tage-Woche = 2 Regenerationstage

3-Tage-Woche = 1 Regenerationstage

2-Tage-Woche = 1 Regenerationstage

1-Tage-Woche = kein Regenerationstag

Bei Beschäftigten, die in einem Kalenderjahr weniger als vier Monate Anspruch auf Entgelt hatten, reduziert sich der Regenerationsanspruch um einen Tag. Wenn Beschäftigte die Regenerationstage aus persönlichen Gründen wie z.B. Krankheit oder Mutterschutz/Elternzeit nicht nehmen können, ist leider kein Übertrag ins kommende Kalenderjahr möglich. Der Arbeitgeber soll die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Er darf den Antrag auf einen bzw. zwei Regenerationstage nur aus dringlichen betrieblichen/ dienstlichen Gründen ablehnen. Wenn aufgrund der Ablehnung durch den Arbeitgeber Beschäftigte keine Möglichkeit haben, ihre Regenerationstage in einem Kalenderjahr zu nehmen, können sie diese ins kommende Kalenderjahr übertragen. Die Regenerationstage verfallen am 30. September. Der Ablauf bei Krankheit bzw. die Beantragung läuft genau wie beim Urlaub.

Nach aktuellem Wissensstand gilt für die nachfolgenden Angaben:

Nur wer Anspruch auf die tarifliche monatliche Zulage in Höhe von 130,00 Euro oder 180,00 Euro hat, kann einen Anteil dieser ab dem 1. Januar 2023 in maximal zwei weitere Regenerationstage umwandeln. Sie müssen bis zum 30.11. für das kommende Jahr schriftlich beantragt werden.

Spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen gewünschten Tag melden sie diesen schriftlich beim Vorstand an und erhalten spätestens zwei Wochen vorher von ihm eine schriftliche Rückmeldung Auch hier sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf den Regenerationstag nur aus dringlichen dienstlichen/betrieblichen Gründen ablehnen. Die Zulage wird im Folgemonat des Regenerationstages entsprechend gekürzt. Wenn der Tag einmal vom Lohn abgezogen wurde, kann er nicht verfallen.

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