FAQ für Übungsleiter:innen

Bis zu 3.000 € pro Kalenderjahr sind als Übungsleiter:in für eine nebenberufliche Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei. Alles darüber hinaus muss versteuert und ggf. selbst in der Steuererklärung angeben werden. Ab dem 01.01.2026 hebt die Bundesregierung im Rahmen des “Zukunftspakts Ehrenamt“ die Pauschale auf 3.300 € pro Kalenderjahr an.

Der/Die Übungsleiter:in stellt dem Kreisel für die Tätigkeit eine einfache Rechnung inklusive Stundennachweis. Dafür gibt es eine Vorlage. Diese Honorarrechnung ist Voraussetzung für die Auszahlung.

Das passiert über die Honorarrechnung.

Nein, als Übungsleiter:in hat man keinen Anspruch auf Vergütung im Krankheitsfall.

Nein, bei Honorarkräften und auf Übungsleiterpauschale tätigen Personen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf (bezahlten) Urlaub. Man kann aber individuell mit dem Kreisel freie Zeiten vereinbaren.

Es gilt die Frist, die im Honorarvertrag oder in der beiderseitigen Vereinbarung festgelegt wurde – oft zwei Wochen bis drei Monate. Ohne Vertrag kann man jederzeit mit angemessener Frist aufhören oder gekündigt werden.

Der/Die Übungsleiter:in ist über den Verein gesetzlich unfallversichert (VBG) – der Versicherungsschutz gilt bei allen offiziellen Vereinsaktivitäten und auf dem direkten Hin- und Rückweg.

Ja, in der Regel sind Übungsleiter:innen über die Vereinshaftpflicht mitversichert. Schäden an Dritten, die während der offiziellen Aufgabe entstehen, sind so abgesichert.

Wenn man beim Kreisel mit Kindern oder Jugendlichen arbeitet, braucht man ein erweitertes Führungszeugnis (§72a SGB VIII). Die Gebühr (rund 13 €) wird vom Kreisel gegen Quittung übernommen.

Ja, die Immunität gegen Masern muss nachgewiesen werden (Impfpass, ärztl. Bescheinigung). Weitere Impfungen sind nicht verpflichtend.

Als Honorarkraft gelten Pausen und Überstunden nur, wenn sie im Vertrag geregelt sind. Einen gesetzlichen Anspruch auf Pausen gibt es nicht wie bei Angestellten. Überstunden werden nach Vereinbarung oder als Mehrhonorar abgerechnet. ​

Nein, es gibt keine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub, Weihnachtsgeld, Lohnfortzahlung o. Ä. als Honorarkraft/auf Übungsleiterpauschale Tätige.

Der steuerfreie Jahresfreibetrag gilt insgesamt für alle Vereine zusammen – man muss jedem Verein melden, wenn die Grenze mit weiteren Jobs überschritten wird.

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